Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorhaben von 18 Beregnungsverbänden auf Neuerteilung der Erlaubnisse zur Entnahme von Grundwasser zu Beregnungszwecken

Autor/in: Landkreis Celle

Die 18 Beregnungsverbände Ahnsbeck, Beedenbostel, Bergen, Bonstorf, Celle-Nord, Celle-Süd, Eldingen, Eldingen-Süd, Eschede, Flotwedel, Hambühren-Wietze, Hermannsburg-Müden, Höfer, Hohne, Langlingen, Neu-Lutterloh, Wathlingen und Winsen/A. haben Anträge auf langfristige Erteilung von Erlaubnissen gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken, jeweils für ihr Verbandsgebiet, gestellt.

Die Grundwasserentnahme soll dabei aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Mio. m³ / Jahr erfolgen, die sich folgendermaßen nach Verbandsgebieten untergliedert:

BeregnungsverbandBeantragte Entnahme / JahrBrunnenanzahl
Ahnsbeck 2.181.105 m³ 123
Beedenbostel 600.976 m³ 25
Bergen 3.574.920 m³ 146
Bonstorf 337.504 m³ 16
Celle-Nord 2.440.800 m³ 159
Celle-Süd 902.928 m³ 157
Eldingen 1.121.643 m³ 35
Eldingen-Süd 1.525.203 m³ 48
Eschede 3.136.329 m³ 158
Flotwedel 3.006.384 m³ 471
Hambühren-Wietze 969.864 m³ 93
Hermannsburg-Müden 3.004.232 m³ 162
Höfer 1.373.931 m³ 53
Hohne 1.489.488 m³ 114
Langlingen 1.812.152 m³ 285
Neu-Lutterloh 120.968 m³ 7
Wathlingen 2.367.440 m³ 285
Winsen/A. 1.941.840 m³ 226

Die Beantragung der Erlaubnisse ist erfolgt, da die alten Entnahmeerlaubnisse abgelaufen sind. Die beantragten Mengen liegen über den bisher erlaubten Mengen.

Nähere Einzelheiten sind aus den begründenden Unterlagen zu den Vorhaben ersichtlich.
Gemäß § 9 des Nds. Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) werden die beantragten Vorhaben hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Auslegung erfolgt durch

  1. Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landkreises Celle, siehe http://www.landkreis-celle.de/feldberegnung und
  2. digitale Bereitstellung der Unterlagen in den u. g. Rathäusern der Kommunen in Stadt und Landkreis Celle.

Die Unterlagen können dazu in der Zeit von

Freitag, den 20.02.2026, bis einschließlich Freitag, den 20.03.2026

eingesehen werden.

In folgenden Rathäusern kann die Einsichtnahmen mittels bereitgestellter Bildschirmgeräte (Stationärer PC, Leseterminal, Laptop, o.ä.) im Rahmen der dortigen Öffnungszeiten erfolgen:

KommuneAdresseRaum
Stadt Bergen Deichend 3-7, 29303 Bergen 13 (1. OG)
Stadt Celle Am Französischen Garten 1, 29221 Celle 259
Gemeinde Eschede Am Glockenkolk 1, 29348 Eschede 29 (OG)
Gemeinde Faßberg Große Horststr. 40-44, 29328 Faßberg 18 (OG)
Gemeinde Hambühren Versonstr. 7, 29313 Hambühren Gemeindebücherei
Gemfr. Bezirk Lohheide Kirchweg 8, 29303 Lohheide Besprechungsraum
Gemeinde Südheide
Rathaus Hermannsburg
Am Markt 3, 29320 Südheide 0.11
Gemeinde Südheide
Rathaus Unterlüß
Urwaldschneise 1, 20345 Unterlüß 1
Gemeinde Wietze Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze 57 (OG)
Gemeinde Winsen/A. Am Amtshof 5, 29308 Winsen/A. 0.04
Samtgem. Flotwedel Am Alten Bahnhof 3, 29342 Wienhausen 52 (1. OG)
Samtgem. Lachendorf Oppershäuser Str. 1, 29331 Lachendorf 302-304 (Vorzimmer)
Samtgem. Wathlingen Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen 20 (1. OG)

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Celle, Untere Wasserbehörde, Trift 27, 29221 Celle bzw. per E-Mail über das Funktionspostfach Feldberegnungsverfahren@lkcelle.de oder bei jeder der auslegenden Kommunen Einwendungen erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben.

Hinweise:

    1. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden.

    2. Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus Ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen.

      Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG).

    3. Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird.

      Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.

      Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

      Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

      Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

    4. Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz).

    5. Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

    6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, werden über die Gründe unterrichtet.

    7. Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet unter http://www.landkreis-celle.de/feldberegnung veröffentlichten Unterlagen.

Celle, den 27.01.2026

Landkreis Celle
Der Landrat
Im Auftrag
von Massow