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Wichtig - Neues Melderecht, Wohnungsgeberbestätigung erforderlich

Wichtig - Neues Melderecht, Wohnungsgeberbestätigung erforderlich

Ab dem 01. November 2015 wird das Melderecht in Deutschland durch das Bundesmeldegesetz ersetzt. Es löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesgesetze ab.

Informationen für Wohnungsgeber

Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung zukünftig wieder eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 19 Bundesmeldegesetzt (BMG). Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Wohnungsgeberbestätigung

Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber vorzunehmen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Aktuell  ist das Beziehen einer neuen Wohnung innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Bezug durch die meldepflichtige Person zu melden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür 2 Wochen Zeit gewährt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus!

Somit hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person ab dem 01.11.2015 die Wohnungsgeberbestätigung so zeitnah auszuhändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Ein Muster für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie im Nachgang dieses Hinweises. Formulare werden im Rathaus vorgehalten oder können online heruntergeladen werden. Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.

Registrierung Wohnungsgeber und Elektronisches Verfahren

Um sich als Wohnungsgeber im Register eintragen lassen zu können, muss ein Wohnungsgeber in der Regel persönlich einmalig die Meldebehörde aufsuchen. Dort weist er sich aus (Vorlage seines Personalausweises oder Passes) und macht der Meldebehörde gleichzeitig glaubhaft, für welche Wohnungen er Eigentümer bzw. Wohnungsgeber ist. Dieses sollte der Wohnungsgeber schriftlich festhalten. Die Meldebehörde vermerkt diese Informationen in einem Register.

Die Meldebehörde bittet hiermit jeden Wohnungsgeber, sich vor dem 01.11.2015 im Einwohnermeldeamt registrieren zu lassen.

Diese Informationen, sowie die benötigten Vordrucke, können Sie auch auf unserer Internetseite www.lachendorf.de nachlesen bzw. herunterladen.

Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 verkündet und (BGBl. I S. 1084) durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53 (BGBl. I S. 1738), ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.

Ihre Meldebehörde der Samtgemeinde Lachendorf